Entgeltordnung
ENTGELTORDNUNG
für den Schulverband Bordesholm
– Volkshochschule Bordesholm-Wattenbek –
Aufgrund der §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 6 und 10 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Nr. 13 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) wird nach Beschlussfassung der Verbandsversammlung des Schulverbandes Bordesholm folgende Entgeltordnung für die Volkshochschule des Schulverbandes Bordesholm erlassen:
§ 1
Entgelterhebung
Die Volkshochschule des Schulverbandes Bordesholm erhebt für die Benutzung ihrer Einrichtungen sowie für die Inanspruchnahme der von ihr durchgeführten Kurse Entgelte (Hörergebühren) nach dieser Entgeltordnung.
§ 2
Höhe der Entgelte
(1) Die Entgelte beruhen auf dem Honorar, das Kursleiterinnen und Kursleiter für ein Kursangebot erhalten, sowie der Mindestteilnehmerzahl für dieses Kursangebot. Die Entgelte werden veröffentlicht und sollen sich zwischen 4,25 € und 4,75 € pro Zeiteinheit (45 Minuten) bewegen.
(2) Verzichten Kursleiterinnen und Kursleiter auf ein Honorar, kann die Volkshochschule entsprechend auf die Erhebung von Entgelten verzichten.
(3) Abweichungen können in begründeten Ausnahmefällen von der Leiterin oder dem Leiter der Volkshochschule im Einvernehmen mit der Schulverbandsvorsteherin oder dem Schulverbandsvorsteher vereinbart werden.
(4) Die Mindestteilnehmerzahl beträgt bei Beginn eines Kurses des regulären Programms 6 Personen. Abweichungen hiervon sind möglich (z. B. für Vorträge, Exkursionen, Studienfahrten, Studienreisen oder Musikkurse). Bei weniger als der Mindestteilnehmerzahl kann der Kurs durchgeführt werden, wenn mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern ein entsprechend höheres Entgelt vereinbart werden kann.
(5) Die berechnete Kursgebühr wird auf den jeweils vollen Euro-Betrag aufgerundet.
(6) Wenn eine Vergütung der Kursleiterinnen und Kursleiter abweichend von Absatz 1 im Einklang mit Absatz 2 pro Teilnehmerin oder Teilnehmer erfolgt, erhebt die Volkshochschule eine Verwaltungskostenpauschale von mindestens 4,00 € pro Teilnehmerin oder Teilnehmer.
(7) Für Einzelvorträge, Autorenlesungen oder ähnliche Veranstaltungen werden abweichende Entgelte erhoben.
(8) Anfallende Materialkosten werden nach Aufwand zusätzlich zu den Entgelten erhoben.
(9) Die Volkshochschule kann wegen geringer Anmeldezahlen, Ausfall einer Kursleiterin oder eines Kursleiters oder aus anderen Gründen vom Vertrag zurücktreten. In diesen Fällen werden bereits geleistete Zahlungen erstattet. Weitergehende Ansprüche gegen die Volkshochschule sind ausgeschlossen. Muss ein laufender Kurs abgebrochen werden, werden die anteiligen Entgelte erstattet.
(10) Die Entgelte sind spätestens 14 Tage nach dem ersten Kurstermin fällig. Für Kurse mit längerer Laufzeit (z. B. Sprachkurse oder Musikkurse) kann eine monatliche Zahlung vereinbart werden.
§ 3
Studienreisen und Studienfahrten
Für Studienreisen und Studienfahrten werden besondere, kostendeckend kalkulierte Entgelte erhoben. Die Volkshochschule erhebt zusätzlich eine Verwaltungskostenpauschale von mindestens 4,00 €.
§ 4
Besondere Auslagen
Falls für die Durchführung von Kursen besondere Auslagen entstehen (z. B. Fahrtkosten für Dozentinnen und Dozenten, die außerhalb des Schulverbands wohnhaft sind), werden diese anteilig auf die Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer umgelegt.
§ 5
Ermäßigungen
(1) Melden sich mehrere Mitglieder einer Lebensgemeinschaft (Ehepartnerinnen und Ehepartner sowie Mitglieder einer Lebenspartnerschaft oder nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie deren leibliche Kinder, Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) zum selben Kurs an, zahlt die erste Person die volle Gebühr. Jede weitere Person erhält eine Ermäßigung von 25 %.
(2) Leistungsberechtigte nach dem SGB II (Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende), dem SGB XII (Sozialhilfe) und dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie Rentnerinnen und Rentner, deren Einkommen die Grenze nach § 85 SGB XII nicht überschreitet, erhalten eine Ermäßigung von 50 %.
(3) Schülerinnen und Schüler, Auszubildende, Studentinnen und Studenten sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Freiwilligen Wehrdienst oder am Freiwilligen Sozialen Jahr erhalten unter Vorlage entsprechender Nachweise eine Ermäßigung von 25 % auf die Kursentgelte, sofern sich der Kurs nicht speziell an diese Personengruppe richtet.
(4) Inhaberinnen und Inhaber der Ehrenamtskarte Schleswig-Holstein erhalten unter Vorlage eines entsprechenden Nachweises eine Ermäßigung von 25 % auf die Kursentgelte.
(5) Ermäßigungen gelten nicht für Kurse, die ausdrücklich von Ermäßigungen ausgenommen sind.
§ 6
Erlass von Entgelten
Auf schriftlichen Antrag kann die Volkshochschule unter besonderen Umständen (z. B. Wohnungswechsel oder längere Krankheit) die Hörergebühr ganz oder teilweise erlassen, wenn die Teilnehmerin oder der Teilnehmer an einem Kurs nicht teilnehmen kann oder die Teilnahme unterbrechen oder abbrechen muss.
§ 7
Inkrafttreten
(1) Diese Entgeltordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
(2) Die Änderung des § 5 Absatz 2 tritt mit Beschluss vom 19. März 2026 in Kraft.
(3) Die Regelung des § 5 Absatz 4 (Ehrenamtskarte Schleswig-Holstein) tritt zum Beginn des auf die Beschlussfassung folgenden Programmsemesters in Kraft.
(4) Gleichzeitig treten frühere Fassungen der Entgeltordnung außer Kraft.